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Westfälische Frieden 1648

Der „Frieden von Münster“, wie der Spanisch-Niederländische Frieden auch heißt, bildete den Auftakt des Westfälischen Friedens, der den Dreißigjährigen Krieg schließlich beendete.

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INHALT

Übersetzung zu Dokument 1

Übersetzung zu Dokument 2


 

Übersetzung zu Dokument 1

Auszug aus dem Münsterschen Exemplar des Vertrags zwischen Kaiser/Reich und Frankreich vom 24. Oktober 1648

Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, Amen.

Kund sei allen und den einzelnen, für die es Bedeutung hat oder in irgendeiner Weise Bedeutung haben kann: Nachdem vor vielen Jahren Streitigkeiten im Römischen Reich entstanden waren und die inneren Auseinandersetzungen sich so weit ausgedehnt hatten, dass sie nicht nur ganz Deutschland, sondern auch einige benachbarte Königreiche, am stärksten aber Frankreich, dergestalt ergriffen hatten, dass schließlich ein fortdauernder und erbitterter Krieg daraus erwachsen ist, und zwar im Anfang zwischen dem durchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand II., erwähltem Römischen Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches, König von Deutschland, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Brabant, Steier(mark), Kärnten und Krain, Markgraf von Mähren, Herzog von Luxemburg, Ober- und Niederschlesien, Württemberg und Teck, Fürst von Schwaben, Graf von Habsburg, Tirol, Kyburg und Görz, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches, von Burgau sowie der Ober- und Niederlausitz, Herr der Windischen Mark, von Portenau und von Salins, ruhmreichen Gedenkens, mit seinen Verbündeten und Anhängern auf der einen, und dem durchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig XIII., dem Allerchristlichsten König von Frankreich und Navarra, ruhmreichen Gedenkens, und seinen Verbündeten und Anhängern auf der anderen Seite, und dann, nach deren Ableben, zwischen dem durchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand III., erwähltem Römischen Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches, König von Deutschland, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Brabant, Steier(mark), Kärnten und Krain, Markgraf von Mähren, Herzog von Luxemburg, Ober- und Niederschlesien, Württemberg und Teck, Fürst von Schwaben, Graf von Habsburg, Tirol, Kyburg und Görz, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches, von Burgau sowie der Ober- und Niederlausitz, Herr der Windischen Mark, von Portenau und von Salins, mit seinen Verbündeten und Anhängern auf der einen, und dem durchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig XIV., dem Allerchristlichsten König von Frankreich und Navarra, und seinen Verbündeten und Anhängern auf der anderen Seite, der zu einem großen Blutvergießen unter Christen und zur Entvölkerung zahlreicher Landstriche führte, ist es endlich durch Gottes Güte geschehen, dass, dank der Bemühungen der durchlauchtigsten Republik Venedig, deren Ratschläge in diesen für die christliche Welt überaus schwierigen Zeiten zur Förderung von Gemeinwohl und Frieden niemals ausblieben, von beiden Seiten der Gedanke an einen umfassenden Frieden angenommen worden ist. Mit diesem Ziel wurde durch wechselseitige Übereinkunft der Parteien, geschlossen zu Hamburg am 25. Dezember nach neuem Stil oder am 15. Dezember nach altem Stil im Jahre des Herrn 1641, bestimmt, am 11. Juli nach neuem Stil oder am 1. Juli nach altem Stil im Jahre des Herrn 1643 einen Kongress Bevollmächtigter zu Münster und Osnabrück in Westfalen einzurichten. Es fanden sich demzufolge zur festgesetzten Zeit und am festgesetzten Ort die von beiden Seiten als rechtmäßig anerkannten bevollmächtigten Gesandten ein, und zwar vonseiten des Kaisers die hochbedeutenden und überaus vortrefflichen Herren, Herr Maximilian, Graf von Trauttmansdorff und Weinsberg, Freiherr von Gleichenberg, Neustadt am Kocher, Negau, Burgau und Totzenbach, Herr von Teinitz, Ritter des Goldenen Vlieses, Geheimer Rat und Kämmerer der Heiligen Kaiserlichen Majestät und sein Oberster Hofmeister, Herr Johann Ludwig, Graf von Nassau, Katzenelnbogen, Vianden und Diez, Herr von Beilstein, Kaiserlicher Geheimer Rat und Ritter des Goldenen Vlieses, und Herr Isaak Volmar, Doktor beider Rechte, Rat und Kammerpräsident des durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Ferdinand Karl, von seiten aber des Allerchristlichsten Königs der überaus erhabene Fürst, Herr Henri d’Orléans, Herzog von Longueville und Estouteville, Fürst und souveräner Graf von Neuchâtel, Graf von Dunois und von Tancarville, Erbmarschall der Normandie sowie Gouverneur und Generalstatthalter dieser Provinz, Oberst über hundert Panzerreiter und Ritter der königlichen Orden usw., und ebenso die hochbedeutenden und überaus vortrefflichen Herren, Herr Claude de Mesmes, Graf von Avaux, Komtur der genannten Orden, einer der Aufseher des königlichen Schatzes und Minister des Königreichs Frankreich, und Herr Abel Servien, Graf von la Roche des Aubiers, ebenfalls einer der Minister der Königreichs Frankreich. Durch den Beistand und die Bemühungen des hochbedeutenden und überaus vortrefflichen venezianischen Gesandten und Ratsherrn, Herrn Alvise Contarini, Ritter, der das Amt des Mittlers, den Interessen der Parteien fern, nahezu fünf volle Jahre lang unverdrossen ausgeübt hat, haben sie, nachdem sie die Hilfe der Macht Gottes erbeten und ihre Bevollmächtigungsurkunden – deren Abschriften am Ende dieses Vertrags Wort für Wort angefügt sind –, wie erforderlich, untereinander ausgetauscht hatten, in Gegenwart, unter Zustimmung und mit dem Einverständnis der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Heiligen Römischen Reiches zum Ruhm der Macht Gottes und zum Heil der Christenheit zu den wechselseitigen Friedens- und Freundschaftsbestimmungen ihr Einverständnis erklärt und sind in dem folgenden Wortlaut übereingekommen:

[§ 1] Es soll ein christlicher, allgemeiner und dauerhafter Friede und eine wahre und aufrichtige Freundschaft sein zwischen der Heiligen Kaiserlichen Majestät und der Heiligen Allerchristlichsten Majestät wie auch zwischen allen und den einzelnen Verbündeten und Anhängern der genannten Kaiserlichen Majestät, dem Haus Österreich und ihren Erben und Nachfolgern, besonders aber den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches auf der einen und allen und den einzelnen Verbündeten der genannten Allerchristlichsten Majestät und ihren Erben und Nachfolgern, vor allen der durchlauchtigsten Königin und dem Königreich von Schweden und ebenso den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Reiches auf der anderen Seite. Er soll so aufrichtig und ernstlich beachtet und gepflegt werden, dass jede der beiden Parteien den Nutzen der anderen, ihre Ehre und ihren Vorteil fördern soll, und von allen Seiten aus, sowohl vom gesamten Römischen Reich gegenüber dem Königreich Frankreich als auch umgekehrt vom Königreich Frankreich gegenüber dem Römischen Reich, sollen zuverlässige Nachbarschaft und eine ungefährdete Pflege der Bemühungen um Frieden und Freundschaft wieder wachsen und aufblühen.

Schlussteil des Friedensvertrages (nicht faksimiliert):

Sobald aber der Friedensvertrag von den Herren Bevollmächtigten und Gesandten unterschrieben und besiegelt worden ist, soll jede Feindseligkeit aufhören...und damit er besser und schneller erfüllt wird, soll am Tage nach er Unterzeichnung die Verkündigung des Friedens in feierlicher und gewohnter Weise an den Straßenkreuzungen in den Städten Münster und Osnabrück stattfinden...und allen und jeglichen Kriegsleuten und den Befehlshabern der Städte und Festungen soll befohlen werden, sich jeder Art von Feindseligkeit fortan zu enthalten…

Zur größeren Festigkeit und Sicherheit aller Einzelabmachungen soll dieser Vertrag auch ein ewiges und allgemeines Grundgesetz des Reiches … auch den Richtern und Beisitzern aller Gerichte als stets zu befolgende Richtschnur vorgeschrieben sein … und es soll vom Direktorium des Römischen Reiches … weder Einrede noch Widerspruch angenommen werden oder Gültigkeit besitzen.

Quelle: Der Westfälische Frieden (...), hrsg. v. Heinz Durchardt und Franz-Joseph Jakobi, © Dr. Ludwig Reichert Verlag Wiesbaden, 1996, Teil II: Einführung, Transkription, Übersetzung, S. 47–49.


 

Übersetzung zu Dokument 2

Das Münsterer Friedensinstrument. Titel- und Unterschriftenseite sowie § 40-45

Im Namen der hochheiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, amen. Zu wissen sei allen und jeden, die beteiligt sind oder irgendwie beteiligt sein können: Nachdem die vor vielen Jahren im Römischen Reich entstandenen Streitigkeiten und inneren Unruhen so weit angewachsen waren, dass sie nicht nur ganz Deutschland, sondern auch etliche benachbarte Königreiche, vornehmlich aber Frankreich so darein verwickelten, dass daher ein langwieriger und erbitterter Krieg entstand, und zwar zuerst zwischen dem durchlauchtigsten und mächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Ferdinand II., erwählten Römischen Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien [König] [...]

§ 39. Wenn auch irgendwelche Lehen, es seien Kronlehen oder Privatlehen, vom Jahre 1618 an nicht mehr erneuert noch inzwischen ihretwegen die schuldigen Dienste geleistet worden wären, so soll das niemandem zum Nachteil gereichen, sondern es soll die Frist, binnen welcher die Belehnung wieder nachzusuchen ist, vom Tag des Friedensausschusses ihren Anfang nehmen.

§ 40. Endlich sollen alle und jede Offiziere und Soldaten, wie auch zivile Räte und Beamte, weltliche und geistliche, welchen Namens und Standes sie sein mögen, die der einen oder andern Partei oder derselben Verbündeten oder Anhängern zivile oder militärische Dienste geleistet haben, vom höchsten bis zum niedrigsten und vom niedrigsten bis zum höchsten, ohne allen Unterschied oder Ausnahme, samt ihren Frauen, Kindern, Erben, Nachfolgern und Dienern, hinsichtlich ihrer Personen und Güter beiderseits in Bezug auf Leben, Ruf, Ehre, Gewissen, Freiheit, ihre Rechte und Vorrechte in den Zustand wieder eingesetzt sein, dessen sie vor den erwähnten Unruhen genossen haben oder von Rechts wegen genießen konnten, und es sollen ihren Personen oder Gütern kein Nachteil entstehen, kein Rechtshandel und keine Anklage gegen sie angestrengt und noch viel weniger eine Strafe oder Buße unter irgendeinem Vorwand über sie verhängt werden. Und zwar soll das alles vollkommen gültig sein für die, welche nicht der kaiserlichen Majestät und des Hauses Österreich Untertanen und Vasallen sind.

§ 41. Die aber, welche Erbuntertanen und Vasallen des Kaisers und des Hauses Österreich sind, sollen dieselbe Amnestie hinsichtlich ihrer Personen, ihres Lebens, ihres Rufs und ihrer Ehren genießen und es soll ihnen sichere Rückkehr in ihre frühere Heimat gestattet werden, jedoch sollen sie verpflichtet sein, sich den Landesgesetzen der Staaten und Provinzen zu fügen

§ 42. Was aber ihre Güter betrifft, so sollen sie, wenn sie durch Beschlagnahme oder auf andere Weise verloren gegangen waren, bevor (die Besitzer) auf die Seite der schwedischen oder der französischen Krone übertraten, auch fernerhin verloren sein und ihren jetzigen Besitzern verbleiben, wenngleich die schwedischen Bevollmächtigten lang und nachdrücklich darauf bestanden hatten, dass auch diese zurückerstattet werden möchten; denn es konnte der hl. kaiserlichen Majestät hierin von andern nichts vorgeschrieben und wegen des beharrlichen Widerspruchs der kaiserlichen Bevollmächtigten nicht anders beschlossen werden, und es schien den Reichsständen nicht im Interesse des Reiches zu liegen, deswegen den Krieg fortzusetzen.

§ 43. Jene Güter aber, die ihnen nachher entrissen wurden, weil sie für die Schweden oder die Franzosen gegen den Kaiser und das Haus Österreich die Waffen ergriffen hatten, sollen ihnen in dem Zustand, in dem sie sich jetzt befinden, jedoch ohne Erstattung der Unkosten und genossenen Nutzungen oder des zugefügten Schadens, zurückgegeben werden.

§ 44. Im übrigen soll in Böhmen und allen anderen kaiserlichen Erblanden den Untertanen oder Gläubigern Augsburgischer Konfession und ihren Erben wegen ihrer privaten Forderungen, wenn sie welche haben und derentwegen Prozesse angefangen oder fortgesetzt hätten, Recht und Gerechtigkeit gehandhabt werden in gleicher Weise wie den Katholiken, ohne Ansehen.

§ 45. Von der erwähnten allgemeinen Wiedererstattung soll jedoch ausgenommen sein, was nicht wiedererstattet oder zurückgegeben werden kann, (nämlich) bewegliche und sich selbst bewegende Habe, bezogene Nutzungen, auf Befehl der kriegführenden Parteien requiriertes (Gut), desgleichen auch zerstörte oder um der öffentlichen Sicherheit willen zu andern Zwecken verwendete öffentliche und private, geistliche und weltliche Gebäude, endlich öffentliche oder private Hinterlegungen, die im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen beschlagnahmt, rechtmäßig verkauft oder freiwillig verschenkt worden sind. [...]

Ludwig. Und auf dem Umbug: Von wegen des Königs, in Anwesenheit der Königin-Regentin, seiner Mutter, De Lomenie. Gesiegelt mit dem großen Siegel in gelbem Wachs.

 

Johann Ludwig, Graf von Nassau Servien

(Abel Servien comte de la Roche des Aubiers, franz. Unterhändler - Anm. d. Hg.)

Isaak Volmar, Doktor, mit eigener Hand

Im Namen des Herrn Kurfürsten von Mainz Nikolaus Georg Raigersperger mit eigener Hand

Im Namen des Herrn Kurfürsten von Bayern Johann Adolf Krebs mit eigener Hand

Im Namen des Herrn Kurfürsten von Sachsen Johann Leuber

Im Namen des Herrn Kurfürsten von Brandenburg Johann, Graf von Sayn und Wittgenstein usw.

Im Namen des Hauses Österreich Georg Ulrich, Graf von Wolkenstein und Rodenegg

Im Namen des Herrn Bischofs von Bamberg Cornelius Gobel mit eigener Hand

Im Namen des Herrn Bischofs von Würzburg, Herzogs von Franken Sebastian Wilhelm Meel mit eigener Hand

Im Namen des Herrn Herzogs von Bayern usw. Johann Ernst, Rechtsgelehrter

Im Namen des Herrn Herzogs von Sachsen, Altenburgischer Linie Wolfgang Konrad von Thumbshirn, Altenburgischer und Koburgischer Rat

Im Namen des Herrn Herzogs von Sachsen, Altenburgischer Linie August Carpzov, Doktor, Altenburgischer und Koburgischer Rat

Im Namen des Herrn Markgrafen von Brandenburg-Kulmbach Matthäus Wesenbeck, Kurfürstlich-Brandenburgischer Geheimer Rat

Im Namen des Herrn Markgrafen von Brandenburg-Ansbach Johann Frombold, Geheimer Rat

Im Namen des Herrn Herzogs von Braunschweig-Lüneburg-Celle Heinrich Langenbeck, Geheimer Rat

Im Namen des Herrn Friedrichs, Herzogs von Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen Jakob Lampadius, Rechtsgelehrter [...]

Im Namen der Stadt Ulm und ebenso im Namen der Städte Giengen, Aalen und Bopfingen Markus Otto, beide Rechte Doktor

Im Namen der freien Reichsstadt Dortmund Georg Kumpsthoff, Syndikus Im Namen der freien Reichsstädte Esslingen, Reutlingen, Schwäbisch Hall, Heilbronn, Lindau am Bodensee, Kempten, Weißenburg im Nordgau und Wimpfen Valentin Heider, Doktor.


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