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Kriegsende in Bayern – Einmarsch in die Hauptstadt

Am 30. April rückten US-Soldaten aus allen Richtungen in München ein. Die Wehrmachtssoldaten versuchten nicht einmal mehr die bayerische Hauptstadt zu verteidigen.

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Inhalt

1. Übersetzung zu Dokument 3

  • Schreiben der Militärregierung für Bayern an den Bayerischen Ministerpräsidenten

 

1. Übersetzung zu Dokument 3

 

Schreiben der Militärregierung für Bayern an den Bayerischen Ministerpräsidenten

 

26. Dezember 1945

An: Dr. Wilhelm Hoegner, Bayerischer Ministerpräsident, Prinzregentenstraße 7, München

Betreff: Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Zivilverwaltung in der US-Zone.

1. Übergang der Verantwortung auf den bayerischen Ministerpräsidenten.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1946 an werden Sie die Verantwortung für den Gang der Regierungsgeschäfte im Lande Bayern übernehmen. Sie werden diese Verantwortung in Übereinstimmung mit den grundlegenden Richtlinien für die Ausmerzung von Nationalsozialismus und Militarismus sowie für die Erziehung des deutschen Volkes zur Demokratie, wie sie in den Erklärungen der Potsdamer Konferenz bekanntgegeben wurden, ausüben. Die Beziehungen zwischen der Militärregierung und den deutschen Behörden beruhen auf der Einrichtung einer selbständigen Staatsregierung in Bayern, die der zentralisierten Überwachung durch die Militärregierung unterliegt.

2. Errichtung von Ländern.

Bayern ist eines der drei Länder, die durch die Proklamation Nr. 2 des Obersten Befehlshabers in der US-Zone von Deutschland gebildet wurde.

3. Bildung von Staatsregierungen.

Für Bayern wurde eine Staatsregierung mit vollziehender, gesetzgebender und richterlicher Gewalt eingerichtet, die alle Gewalt und alle verantwortlichen Tätigkeiten ausüben wird, die früher vom Staat ausgeübt wurden, und dazu zusätzlich innerhalb des Staatsgebietes auch die Vollmachten, die früher in die Zuständigkeit der Reichsregierung fielen. Die Bayerische Regierung setzt sich zusammen aus Ressortministerien, die für die Durchführung aller Obliegenheiten einschließlich jener, die früher innerhalb ihres Arbeitsgebietes durch Reichsbehörden erfüllt wurden, verantwortlich sind. Diese Ministerien unterstehen Ihnen als dem Ministerpräsidenten und sind Ihnen verantwortlich. Sie selbst tragen Ihrerseits die Verantwortung gegenüber dem Direktor des Amtes der Militärregierung für Bayern.

4. Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Bayerischen Staatsregierung.

Die Bayerische Staatsregierung trägt die volle Verantwortung für die Arbeit des Regierungsapparates innerhalb des Staates und ist ermächtigt, jegliche Maßnahme zu ergreifen, die sich als notwendig erweist, damit sie dieser Verantwortung gerecht werden kann. Dabei unterliegt sie jener Kontrolle, die von der Militärregierung ausgeübt werden muß, um den Zweck der Besetzung zu erreichen. Andererseits dürfen die Maßnahmen nicht im Gegensatz stehen zu den Maßnahmen, die bisher durch den Kontrollrat für Deutschland oder irgendwelchen von ihm eingesetzten Zentralbehörden getroffen wurden oder weiterhin getroffen werden. Von Ihnen als der höchsten deutschen Behörde in Ihrem Staatsgebiet muß die Initiative ausgehen. Die Pflicht zur Initiative liegt also bei Ihnen.

a) Regierungstätigkeit

Sie und Ihre Ressortminister haben das Recht, alle Beamten innerhalb des Staates zu ernennen unter der Voraussetzung der vorherigen Genehmigung durch die Militärregierung hinsichtlich ihrer politischen Zuverlässigkeit. Diese Vollmacht wird aber nicht in Gegensatz treten dürfen zu der Zuständigkeit von Volksvertretungen, sobald diese durch Wahlen zustandegekommen sind. Bis zu dem Zeitpunkt, da ein neues Beamtengesetz geschaffen wird und in Kraft tritt, erfolgen alle Ernennungen und alle Weiterbeschäftigungen im Dienste auf einstweiliger Grundlage. Entlassungen werden jedoch normalerweise nur infolge eines besonderen Grundes durchgeführt werden. Alle von der Militärregierung ernannten Beamten können nur aus einem besonderen Grunde entfernt werden, und zwar nur nach vorhergehender Zustimmung der Militärregierung für Bayern. Falls Beamte auf Ihre Anordnung hin entfernt werden, wird die Militärregierung sofort von der Entlassung und ihrem Grunde verständigt werden, und zwar sowohl die Militärregierung für Bayern wie auch die örtlich zuständige Militärregierung.

b) Gesetzgebende Tätigkeit.

(1) Unter Unterstellung unter die Militärregierung als oberste Gewalt wird dem Lande Bayern unter Ihrer Regierung volle gesetzgeberische, richterliche und Regierungszuständigkeit gewährt. Diese Gewalt darf jedoch nicht so ausgeübt werden, daß sie im Gegensatz stünde zu Maßnahmen, die bis jetzt vom Kontrollrat für Deutschland oder einer von ihm eingesetzten obersten deutschen Zentralbehörde ergriffen wurden oder in Zukunft ergriffen werden. Anerkannt wird auch die Zuständigkeit der Landräte, Bürgermeister und anderer örtlicher Behörden zum Erlaß von Vorschriften und zur Ausübung anderer Regierungsgewalt, und zwar im gleichen Umfange, wie sie diese Zuständigkeit besaßen unter dem deutschen Gesetz, das zur Zeit der Besetzung in Kraft war und wie es von Zeit zu Zeit durch den Kontrollrat für Deutschland oder durch die Militärregierung für Bayern oder mit deren Billigung abgeändert wurde. Dazu wird diesen Behörden weitere Zuständigkeit verliehen, soweit es nötig oder angemessen ist, um die Aufgaben zu erfüllen, mit deren Durchführung sie von der Militärregierung beauftragt sind.

(2) Wenn Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Vorschriften auf irgendeiner Stufe der Staatsverwaltung erlassen werden, so geschieht dies unter der ausschließlichen Verantwortung des Staates Bayern. Kein derartiger gesetzgeberischer Akt darf irgend etwas enthalten, was darauf hindeuten würde oder so ausgelegt werden könnte, als ob es im Namen oder mit der Billigung der Militärregierung zustande gekommen sei.

(3) Solange, bis es möglich sein wird, demokratische Einrichtungen zu schaffen, genügt es für die Gültigkeit der Gesetze des Staates, daß sie von Ihnen als dem Ministerpräsidenten gebilligt und verkündet werden.

(4) Der Erlaß von Gesetzen und Verordnungen durch den Staat Bayern unterliegt der vorherigen Billigung durch das Amt der Militärregierung für Bayern.

(5) Anordnungen, die von einem Regierungsbezirk getroffen werden, brauchen im allgemeinen nicht vor dem Erlaß von der Militärregierung geprüft werden. Solche Erlasse sind durch Sie sofort dem Amt der Militärregierung für Bayern zu übermitteln. Wenn Erlasse in einem Regierungsbezirk im Widerspruch zu grundsätzlichen Weisungen der Militärregierung stehen sollten, fällt die Rückgängigmachung solcher Anordnungen in den Bereich Ihrer Verantwortlichkeit.

(6) Sie müssen sich verantwortlich darum annehmen, daß Gesetze, die in entsprechender Weise von Bayern und irgendeinem anderen Staate angenommen werden können, soweit als zweckentsprechend einem einheitlichen Muster folgen werden.

(7) Vorschriften der Land- und Stadtkreise müssen nicht vor ihrem Erlaß durch die Militärregierung geprüft werden, aber Abdrucke davon werden durch die örtlichen Behörden sofort beim Erlaß der örtlichen Stelle der Militärregierung ausgehändigt werden. Der Widerruf jeder solchen Vorschrift, die im Gegensatz zu grundlegenden Anordnungen der Militärregierung stehen sollte, gehört in das Gebiet Ihrer Verantwortung.

(8) Die Landräte (für die Landkreise) und die Oberbürgermeister (für die Stadtkreise) sind anzuweisen, Abdrucke wichtiger schriftlicher Anweisungen und mündlicher Anordnungen, die sie von höheren Regierungsstellen erhalten, sofort nach dem Empfang dem Amt der Militärregierung des einschlägigen Kreises zu unterbreiten.

c) Rechtspflege. Die Rechtspflege wird in Übereinstimmung mit den vom Kontrollrat in seiner Proklamation Nr. 3 verkündeten Grundsätzen durch deutsche Gerichte gehandhabt werden. Die Justizverwaltung untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz. Ihre Organisation, ihre Zusammensetzung und Tätigkeit ist durch den Plan für die Justizverwaltung in der US-Zone geregelt. Die Justizverwaltung unterliegt den Einschränkungen, die durch Gesetz Nr. 2 der Militärregierung und durch Anordnungen der Militärregierung, die bisher ergingen und weiterhin ergehen werden, auferlegt wurden.

5. Zwischenstaatliche Zusammenarbeit.

Die Aufteilung Deutschlands in vier Besatzungszonen und die weitere Unterteilung der amerikanischen Zone in drei Staaten, die keiner höheren deutschen Regierungsautorität unterstehen, schaffen innerhalb jeder Zone das Problem einer wirksamen Zusammenarbeit und Kontrolle auch der verschiedenen Reichssonderverwaltungen, die früher unter der direkten Leitung der Reichsregierung standen. Die verschiedenen Staatsstellen müssen in geordnete Zusammenarbeit mit anderen Staatsbehörden gebracht werden, die ähnliche Aufgaben bearbeiten. Dies gilt insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaft, des Verkehrs, des Nachrichtenwesens usw. Zur Lösung dieser Frage wurde ein Rat der Ministerpräsidenten geschaffen, und für alle Länder und für die verschiedenen Reichssonderverwaltungen wurde ein Koordinationsstab mit einem Sekretariat in Stuttgart eingerichtet. Von Zeit zu Zeit werden zum Zwecke des Austausches von Gedanken und Erfahrungen Tagungen des Rates der Ministerpräsidenten abgehalten werden, auf denen Pläne zur Stärkung der einzelnen Landesregierungen besprochen werden können. Diese Besprechungen werden sich besonders in der Richtung der Oberaufsicht über die Reichssonderverwaltungen bewegen und sollen auf einen Plan des Koordinationsstabes hinarbeiten, der allen Landesregierungen und Reichsbehörden zugute kommt. Der gemeinsame Koordinationsstab wird die Einrichtung für den Austausch von Aufschlüssen und von Untersuchungen schaffen, die dazu nötig sind, daß alle Berichte der deutschen Regierungstätigkeit in der US-Zone das Bild übereinstimmender Entwicklung bieten. Dieser Stab wird aus deutschen Sachverständigen der einzelnen Ressorts aus den verschiedenen Arbeitsgebieten zusammengesetzt sein; er wird klein sein und wird in keiner Weise als Zonenregierung anzusehen sein.

6. Ausübung der Zuständigkeiten der Militärregierung.

a) Mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 an wird die Zuständigkeit der Militärregierung auf der Landesstufe ausgeübt werden. Alle Anordnungen von behördlichen Stellen der Militärregierung an deutsche Behörden werden durch Sie als den Ministerpräsidenten und durch Ihre Ressortminister ergehen.

b) Um innerhalb der US-Zone die Organisation für die einheitliche Arbeit und die Überwachung der Verwaltungszweige, die früher unter der unmittelbaren Leitung der deutschen zentralen Reichsregierung standen und jetzt unter der Verantwortung von drei Staaten arbeiten, zu vollenden, wurde ein Zonenamt für Koordination geschaffen, und zwar als Behörde des stellvertretenden Militärgouverneurs. Weitere Aufgaben dieses Koordinationsamtes bei der Zonenregierung bestehen darin, den deutschen gemeinsamen Koordinations- stab mit Weisungen zu versehen und zu überwachen; Empfehlungen des gemeinsamen Koordinationsstabes, die auf dem üblichen Dienstweg über militärische Stellen an die beteiligten Persönlichkeiten der US-Militärregierung gelangten, zu billigen oder zu verwerfen, und schließlich sicherzustellen, daß genehmigte Empfehlungen des gemeinsamen Koordinationsstabes in gleicher Weise in den Ländern innerhalb der US-Zone ausgeführt werden. Das Koordinationsamt der Militärregierung für die amerikanische Zone wird am Sitz des gemeinsamen Koordinationsstabes untergebracht werden und die Beziehungen zwischen dem gemeinsamen Koordinationsstab der Länder und dem amerikanischen Amt für Koordination innerhalb der amerikanischen Zone werden die gleichen sein wie die Beziehungen einer Staatsregierung zum Amt der Militärregierung in Ihrem Staat.

c) Die Militärregierung wird Ihnen, soweit möglich, in der Beschaffung der notwendigen Verkehrs- und Nachrichtenmittel helfen, einschließlich Ausgabe besonderer Ausweise für höhere deutsche Beamte.

7. Abdrucke von Erlassen und Gesetzen zur Information der Militärregierung. Sie werden eine genügende Anzahl von englischen Abdrucken aller Gesetze und wichtigen Anweisungen, die durch die Zivilbehörden herausgegeben werden, diesem Amt zur Weiterleitung an nachgeordnete Instanzen der Militärregierung zur Verfügung stellen.

8. Überprüfung und Bestätigung vorgeschlagener Beamter. Bis zu etwaigen anderen Anweisungen werden vorgeschlagene Beamte hinsichtlich ihrer politischen Zuverlässigkeit von der Militärregierung wie folgt überprüft und bestätigt:

a) Ernennung in der Instanz der Ministerien oder unter der direkten Aufsicht des Staates Bayern. Fragebogen in dieser Instanz sind dem Amt der Militärregierung für Bayern (z. Hd. Civil Administration) zur Überprüfung und Bestätigung vorzulegen.

b) Vorgeschlagene Ernennungen innerhalb der Regierungsbezirke. Fragebogen sind von den Regierungspräsidenten dem Direktor des Amtes der Militärregierung für den Regierungsbezirk zu unterbreiten.

9. Verbesserung im Transport- und Nachrichtenwesen und im Behördenverkehr. Entsprechend der wachsenden Verantwortung Ihrer Verwaltung ist es dringend notwendig, daß das Transport- und Nachrichtenwesen und der Behördenverkehr, wo immer es angängig ist, verbessert werden. Sie werden unserer Behörde Vorschläge machen, wenn Unterstützung durch die Militärregierung nötig ist.

10. Weiterleitung dieser Anweisungen. Sie werden Abdruck dieser Regelung den nachgeordneten Dienststellen in ganz Bayern zur Kenntnisnahme zuleiten.

Im Auftrag des Direktors: Richard Jackson, Lt. Col., AUS, Chief Governmental Affairs Division (Quellen zur politischen Geschichte Bayerns in der Nachkriegszeit, Bd. 1 (1944–1957). Bearbeitet von Karl-Ulrich Gelberg, München 2002, S. 42– 46. (Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit


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