Bild entfernt.

Kriegsgeschehen in Franken 1866

Im Deutschen Krieg (auch preußisch-österreichischer Krieg) von 1866 kämpfte Bayern an der Seite Österreichs gegen Preußen und dessen Verbündete.

Als Ergänzung zu Ihrem Dokumentenmagazin möchten wir Ihnen an dieser Stelle spannende und ergänzende Hintergrundinformationen zum Thema liefern.

Nutzen Sie auch unsere zusätzliche Auswahl an originalgetreu reproduzierten historischen Dokumenten sowie Karten & Plänen. Wir stellen Ihnen nicht nur theoretisches Geschichtswissen zur Verfügung, sondern geben Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit, dieses Wissen anhand aufwendig hergestellter Faksimiles zu vertiefen. So wird Geschichte lebendig! 

>>Zum Shop<<

 

Inhalt

Transkriptionen

  • Militärische Punktation für das Zusammenwirken der militärischen Kräfte von Bayern und Österreich gegen Preußen vom Juni 1866 (Dokument 1)
  • Verhalten des Tambours Joseph Daxer im Gefecht bei Kissingen (Dokument 2)

Transkriptionen

Transkription zu Militärische Punktation für das Zusammenwirken der militärischen Kräfte von Bayern und Österreich gegen Preußen vom Juni 1866 (Dokument 1)


 

Militärische Punktationen zwischen Bayern und Oesterreich
und vereinbarter Operationsplan 1866.
Wir Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern
etc. etc.
urkunden und bekennen hiemit:

 

Wir haben von den militärischen Punktationen Einsicht genommen,
welche für den Fall des Zusammenwirkens der militärischen Kräfte Oesterreichs
und Bayerns gegen Preußen am 14. des gegenwärtigen Monates zu
Olmütz durch die Generalstabschefs der bayerischen und österreichischen Armeen
vorbehaltlich der Ratifikation ihrer Allerhöchsten Souveräne abgeschlossen
und unterzeichnet worden sind, und welche folgendermaßen lauten:
Nachdem Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich wiederholt und
feierlich hat erklären lassen, daß den Gedanken Allerhöchstdeselben nichts
ferner liege, als ein Angriff auf Preußen, und daß die k.k. Regierung
die Vorschriften des Artikels XI der Bundesakte strenge zu beobachten
entschlossen sei, mithin die gemeinschaftliche Anwendung militärischer
Kräfte gegen Preußen nur auf Grund eines legalen Bundesbeschlusses
oder im Falle eines gewaltsamen Angriffes Preußens auf einen Bundesgenossen
Platz greifen kann, sind die Unterzeichneten, erhaltenem Auftrage
ihrer höchsten Regierungen gemäß, für den bezeichneten Fall über
nachstehende Punktationen übereingekommen.


1.
Die königlich bayerische Armee in der Stärke von 40 000 bis
50 000 Mann bleibt fortwährend selbständig unter ihrem eigenen Oberbefehlshaber,
dem Feldmarschall Prinzen Carl v. Bayern, Königliche Hoheit.


2.
Unter dem bayerischen Oberbefehlshaber stehen auch die Kontingente
des Königreichs Württemberg, der Großherzogtümer Baden und Hessen
und des Herzogtums Nassau in Gemäßheit der von den Regierungen
dieser Staaten mit der bayerischen Regierung getroffenen Vereinbarungen.


3.
Der bayerische Oberbefehlshaber wird die Operationen der unter ihm
stehenden vereinigten Armee nach dem gemeinschaftlichen und einheitlichen
Operationsplane, über welchen die Unterzeichneten sich verständigt haben,
sowie nach den Direktiven anordnen und leiten, welche ihm hiefür vom
österreichischen Oberkommando mitgeteilt werden.
Dabei wird jedoch ausdrücklich vorausgesetzt, daß diese Operationen
stets im Einklage mit den Landes=Interessen der Staaten der vereinigten
Armee bleiben, und daß die Hauptaufgabe dieser letztern nötigenfalls
die Deckung der eigenen Gebiete ihrer Kriegsherrn bleibt.


4.
Um die gegenseitigen Beziehungen noch zu vermehren und den
Vollzug der Operationen zu erleichtern, wird ein österreichischer General
oder Oberst das Bayerische Hauptquartier stets begleiten, sowie zu demselben
Zwecke ein bayerischer General oder Oberst dem österreichischen
Hauptquartier beigegeben.


5.
Die Königliche bayerische Armee wird bis zum 15. Juni laufenden
Jahres in Franken und in der Nähe von Eisenbahnen eine Ausstellung
genommen haben, von welcher aus es ihr möglich wird, je nach den
Verhältnissen ihre Bewegungen dem verabredeten Kriegsplane entsprechend
einzurichten.


6.
Da die militärischen Operationen auf Grund des Bundesrechts stattfinden,
wird auch der Friedensschluß in bundesgemäßer Weise erfolgen,
und die k.k. österreichische Regierung verpflichtet sich insbesonders, keine
einseitige Friedensverhandlungen mit Preußen zu führen, vielmehr solche
Verhandlungen nur unter Teilnahme eines Bevollmächtigten der königlich
bayerischen Regierung einzuleiten und im Einverständnisse mit
dieser abzuschließen.


7.
Für den Fall, daß die nicht vorherzusehenden Wechselfälle des Krieges
es unvermeidlich machen sollten, daß bei dem Friedenschlusse Territorial=
Veränderungen in Frage kämen, verpflichtet sich die k.k. österreichische
Regierung, aus allen Kräften dahin zu wirken, daß Bayern vor
Verlusten bewahrt werde, jedenfalls aber mit solchen nur im gleichen
Verhältnisse zu allen verbündeten Staaten belastet, und für etwaige Abtretungen
demgemäß entschädigt werde.


8.
Die Ratifikation gegenwärtiger Punktationen durch die Allerhöchsten
Souveräne bleibt vorbehalten. Dieselbe soll binnen acht Tagen erfolgen,
und es sollen dadurch gegenseitige Punktationen die Natur und Kraft
eines förmlichen Staatsvertrages erhalten

 

Olmütz, den 14. Juni 1866                                                       

gez. Frhr. v. der Tann, Gllt.                                                           Gez. Henikstein, F.M.L.
Chef des Generalstabes.                                                              Chef des Generalstabes


und ebenso von der abgeänderten Fassung des Artikel 3 dieser Punktationen,
welche später durch schriftliche Verhandlungen unter den beiden
Regierungen verabredet worden ist, und also lautet:


3.
Der bayerische Oberbefehlshaber wird die Operationen der unter
ihm stehenden vereinigten Armeen nach einem gemeinschaftlichen und
einheitlichen Operationsplan, sowie nach dem hierauf gegründeten Direktiven
anordnen und leiten, welche ihm hiefür von dem k.k. österreichischen
Oberkommando mitgeteilt werden. Bei der Feststellung dieses Operationsplanes
wird in gleicher Weise darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß die
Operationen stets im Einklange mit den Landes=Interessen der Staaten
der vereinigten Armeen bleiben und daß ebenso auf Deckung der eigenen
Gebiete ihrer Kriegsherrn Rücksicht genommen werde, als auf Erreichung
der Hauptzwecke des Krieges durch mögliche Vereinigung der
Streitkräfte
und erklären, daß Wir diese in acht Artikel gefassten Punktationen nebst
vorstehender Abänderung des dritten Artikels hiedurch genehmigen und
versprechen, selbige in allen Punkten und Klauseln, soviel an uns gelegen,
getreulich in Erfüllung zu bringen und beobachten zu lassen.


Zu dessen Bekräftigung haben Wir gegenwärtige Urkunde unter Unserer
eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres königlichen Insiegels
ausfertigen lassen.


So geschehen und gegeben zu München den 24. Juni 1866.


(L.S.)                                                                                                 Ludwig
                                                                                               Freiherr v. d. Pfordten
Ratifikations=Urkunde
der
Militärischen Punktationen
für das Zusammenwirken der militärischen
Kräfte von Bayern und Oesterreich gegen                                Auf
Preußen.                                                                Königlichen Allerhöchsten Befehl
                                                                                          Der General=Sekretär
                                                                                                        Mayer


(Transkription: Bezzel, Oskar, Geschichte des Königlich Bayerischen Heeres von 1825 mit
1866, München 1931 = Geschichte des Bayerischen Heeres. Im Anschluß an einen früheren
dienstlichen Auftrag herausgegeben vom Bayerischen Kriegsarchiv, Band 7.)


 

Transkription zu Verhalten des Tambours Joseph Daxer im Gefecht bei Kissingen (Dokument 2)

 

Gröttsstadt den 13. Juli 1866


11. Infanterie Regiment (vacant Ysenburg)


Die 10. Füsilier Compagnie


an
das Königliche Regiments Commando
Gefecht bei Kissingen betreffend


das
11te Infanterie-Regiment (vacant Ysenburg)


an


das Königlich 5te Infanterie-Brigade-
Commando
in Gröttstadt


Unterzeichneter bringt nebenstehend
Meldung der 10ten Füsilier-Compagnie zur
höhern Verfügung gehorsamst in Vorlage.
Gröttstadt den 14. Juli 1866


Das
11te Infanterie-Regiment vacant Ysenburg
wegen höherer Diensterverrichtung des
Herrn Obersten
v. Tausch Major

Der Unterzeichnete meldet gehorsamst, daß
bei dem Gefechte am 10.Juli in Kissingen
sich der Tambour II. Clß. Joseph Daxer
dadurch rühmlich auszeichnete, weil
derselbe – nachdem das Fell seiner Tromel
eingeschlagen war, – das Gewehr und die
Patrontasche eines Gefallenen zu sich nahm
und unerschrocken und mit großem Eifer
sich am Feuergefechte betheiligte; Immer
einer der ersten feuerte er mit großer Ruhe
und Sicherheit nach dem Feinde, bis Herr
Hauptmann Warnberg verwundet wurde.
Tambour Daxer trug nun den Herrn
Hauptmann mit den Soldaten Michael Dietl
und Michael Schaller unter den heftigsten
feindlichen Feuer auf den Verbandplatz, und
nachdem dieß geschehen kehrte derselbe
wieder auf seinen vorigen Platz zurück.
Da aber bereits die Compagnie eine andere
Stellung eingenommen hatte so schloß sich
derselbe den dem Kurgarten
vertheidigenden Jäger Baone. an, feuerte
auch da mit denselben mit bis dieses Baon.
zurück mußte.
Als Zeugen können außer dem
Unterzeichneten Sergeant Moosdie?? sowie
sämtliche Soldaten der Compagnie,
besonders Gefreiter Reischl u. der Soldat
Michael Dietl dienen.
Wegen Erkrankung des Herrn Hauptmanns
Haeffner Oberlieutenant