Im Deutschen Krieg (auch preußisch-österreichischer Krieg) von 1866 kämpfte Bayern an der Seite Österreichs gegen Preußen und dessen Verbündete.
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Inhalt
Transkriptionen
Militärische Punktationen zwischen Bayern und Oesterreich und vereinbarter Operationsplan 1866. Wir Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc. urkunden und bekennen hiemit:
Wir haben von den militärischen Punktationen Einsicht genommen, welche für den Fall des Zusammenwirkens der militärischen Kräfte Oesterreichs und Bayerns gegen Preußen am 14. des gegenwärtigen Monates zu Olmütz durch die Generalstabschefs der bayerischen und österreichischen Armeen vorbehaltlich der Ratifikation ihrer Allerhöchsten Souveräne abgeschlossen und unterzeichnet worden sind, und welche folgendermaßen lauten: Nachdem Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich wiederholt und feierlich hat erklären lassen, daß den Gedanken Allerhöchstdeselben nichts ferner liege, als ein Angriff auf Preußen, und daß die k.k. Regierung die Vorschriften des Artikels XI der Bundesakte strenge zu beobachten entschlossen sei, mithin die gemeinschaftliche Anwendung militärischer Kräfte gegen Preußen nur auf Grund eines legalen Bundesbeschlusses oder im Falle eines gewaltsamen Angriffes Preußens auf einen Bundesgenossen Platz greifen kann, sind die Unterzeichneten, erhaltenem Auftrage ihrer höchsten Regierungen gemäß, für den bezeichneten Fall über nachstehende Punktationen übereingekommen.
1. Die königlich bayerische Armee in der Stärke von 40 000 bis 50 000 Mann bleibt fortwährend selbständig unter ihrem eigenen Oberbefehlshaber, dem Feldmarschall Prinzen Carl v. Bayern, Königliche Hoheit.
2. Unter dem bayerischen Oberbefehlshaber stehen auch die Kontingente des Königreichs Württemberg, der Großherzogtümer Baden und Hessen und des Herzogtums Nassau in Gemäßheit der von den Regierungen dieser Staaten mit der bayerischen Regierung getroffenen Vereinbarungen.
3. Der bayerische Oberbefehlshaber wird die Operationen der unter ihm stehenden vereinigten Armee nach dem gemeinschaftlichen und einheitlichen Operationsplane, über welchen die Unterzeichneten sich verständigt haben, sowie nach den Direktiven anordnen und leiten, welche ihm hiefür vom österreichischen Oberkommando mitgeteilt werden. Dabei wird jedoch ausdrücklich vorausgesetzt, daß diese Operationen stets im Einklage mit den Landes=Interessen der Staaten der vereinigten Armee bleiben, und daß die Hauptaufgabe dieser letztern nötigenfalls die Deckung der eigenen Gebiete ihrer Kriegsherrn bleibt.
4. Um die gegenseitigen Beziehungen noch zu vermehren und den Vollzug der Operationen zu erleichtern, wird ein österreichischer General oder Oberst das Bayerische Hauptquartier stets begleiten, sowie zu demselben Zwecke ein bayerischer General oder Oberst dem österreichischen Hauptquartier beigegeben.
5. Die Königliche bayerische Armee wird bis zum 15. Juni laufenden Jahres in Franken und in der Nähe von Eisenbahnen eine Ausstellung genommen haben, von welcher aus es ihr möglich wird, je nach den Verhältnissen ihre Bewegungen dem verabredeten Kriegsplane entsprechend einzurichten.
6. Da die militärischen Operationen auf Grund des Bundesrechts stattfinden, wird auch der Friedensschluß in bundesgemäßer Weise erfolgen, und die k.k. österreichische Regierung verpflichtet sich insbesonders, keine einseitige Friedensverhandlungen mit Preußen zu führen, vielmehr solche Verhandlungen nur unter Teilnahme eines Bevollmächtigten der königlich bayerischen Regierung einzuleiten und im Einverständnisse mit dieser abzuschließen.
7. Für den Fall, daß die nicht vorherzusehenden Wechselfälle des Krieges es unvermeidlich machen sollten, daß bei dem Friedenschlusse Territorial= Veränderungen in Frage kämen, verpflichtet sich die k.k. österreichische Regierung, aus allen Kräften dahin zu wirken, daß Bayern vor Verlusten bewahrt werde, jedenfalls aber mit solchen nur im gleichen Verhältnisse zu allen verbündeten Staaten belastet, und für etwaige Abtretungen demgemäß entschädigt werde.
8. Die Ratifikation gegenwärtiger Punktationen durch die Allerhöchsten Souveräne bleibt vorbehalten. Dieselbe soll binnen acht Tagen erfolgen, und es sollen dadurch gegenseitige Punktationen die Natur und Kraft eines förmlichen Staatsvertrages erhalten
Olmütz, den 14. Juni 1866
gez. Frhr. v. der Tann, Gllt. Gez. Henikstein, F.M.L. Chef des Generalstabes. Chef des Generalstabes
und ebenso von der abgeänderten Fassung des Artikel 3 dieser Punktationen, welche später durch schriftliche Verhandlungen unter den beiden Regierungen verabredet worden ist, und also lautet:
3. Der bayerische Oberbefehlshaber wird die Operationen der unter ihm stehenden vereinigten Armeen nach einem gemeinschaftlichen und einheitlichen Operationsplan, sowie nach dem hierauf gegründeten Direktiven anordnen und leiten, welche ihm hiefür von dem k.k. österreichischen Oberkommando mitgeteilt werden. Bei der Feststellung dieses Operationsplanes wird in gleicher Weise darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß die Operationen stets im Einklange mit den Landes=Interessen der Staaten der vereinigten Armeen bleiben und daß ebenso auf Deckung der eigenen Gebiete ihrer Kriegsherrn Rücksicht genommen werde, als auf Erreichung der Hauptzwecke des Krieges durch mögliche Vereinigung der Streitkräfte und erklären, daß Wir diese in acht Artikel gefassten Punktationen nebst vorstehender Abänderung des dritten Artikels hiedurch genehmigen und versprechen, selbige in allen Punkten und Klauseln, soviel an uns gelegen, getreulich in Erfüllung zu bringen und beobachten zu lassen.
Zu dessen Bekräftigung haben Wir gegenwärtige Urkunde unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres königlichen Insiegels ausfertigen lassen.
So geschehen und gegeben zu München den 24. Juni 1866.
(L.S.) Ludwig Freiherr v. d. Pfordten Ratifikations=Urkunde der Militärischen Punktationen für das Zusammenwirken der militärischen Kräfte von Bayern und Oesterreich gegen Auf Preußen. Königlichen Allerhöchsten Befehl Der General=Sekretär Mayer
(Transkription: Bezzel, Oskar, Geschichte des Königlich Bayerischen Heeres von 1825 mit 1866, München 1931 = Geschichte des Bayerischen Heeres. Im Anschluß an einen früheren dienstlichen Auftrag herausgegeben vom Bayerischen Kriegsarchiv, Band 7.)
Gröttsstadt den 13. Juli 1866
11. Infanterie Regiment (vacant Ysenburg)
Die 10. Füsilier Compagnie
an das Königliche Regiments Commando Gefecht bei Kissingen betreffend
das 11te Infanterie-Regiment (vacant Ysenburg)
an
das Königlich 5te Infanterie-Brigade- Commando in Gröttstadt
Unterzeichneter bringt nebenstehend Meldung der 10ten Füsilier-Compagnie zur höhern Verfügung gehorsamst in Vorlage. Gröttstadt den 14. Juli 1866
Das 11te Infanterie-Regiment vacant Ysenburg wegen höherer Diensterverrichtung des Herrn Obersten v. Tausch Major
Der Unterzeichnete meldet gehorsamst, daß bei dem Gefechte am 10.Juli in Kissingen sich der Tambour II. Clß. Joseph Daxer dadurch rühmlich auszeichnete, weil derselbe – nachdem das Fell seiner Tromel eingeschlagen war, – das Gewehr und die Patrontasche eines Gefallenen zu sich nahm und unerschrocken und mit großem Eifer sich am Feuergefechte betheiligte; Immer einer der ersten feuerte er mit großer Ruhe und Sicherheit nach dem Feinde, bis Herr Hauptmann Warnberg verwundet wurde. Tambour Daxer trug nun den Herrn Hauptmann mit den Soldaten Michael Dietl und Michael Schaller unter den heftigsten feindlichen Feuer auf den Verbandplatz, und nachdem dieß geschehen kehrte derselbe wieder auf seinen vorigen Platz zurück. Da aber bereits die Compagnie eine andere Stellung eingenommen hatte so schloß sich derselbe den dem Kurgarten vertheidigenden Jäger Baone. an, feuerte auch da mit denselben mit bis dieses Baon. zurück mußte. Als Zeugen können außer dem Unterzeichneten Sergeant Moosdie?? sowie sämtliche Soldaten der Compagnie, besonders Gefreiter Reischl u. der Soldat Michael Dietl dienen. Wegen Erkrankung des Herrn Hauptmanns Haeffner Oberlieutenant