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Am 20. Mai 1882 wurde in Wien der erste Dreibundvertrag zwischen Österreich-Ungarn, dem Deutschen Reich und Italien unterzeichnet. Die Initiative zu diesem zunächst auf fünf Jahre abgeschlossenen, inhaltlich geheim gehaltenen Vertrag ging vom Königreich Italien aus, das sich seit 1870, als es den Kirchenstaat besetzt und Rom zu seiner Hauptstadt gemacht hatte, in einer gefährlichen außenpolitischen Isolation befand. Die Vollendung der nationalen Einigung war damals mit der Feindschaft des ehemaligen Verbündeten Frankreich bezahlt worden.

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Transkription: Italienische Ratifikation des Dreibundvertrages (Dok. 1)

       Rom, 22. Mai 1882

Umberto I

Per grazia di Dio e per volontà della Nazione

Re d’Italia

 

A tutti coloro che le Presenti vedranno, Salute:

 

Un Trattato Segreto di amicizia e di alleanza essendo stato conchiudo tra l’Italia, l’Austria Ungheria e la Germania, e dai rispettivi Plenipotenziarii sottoscritto a Vienna, addi venti del mese di maggio dell’anno milleottocentoottantadue, Trattato del tenore seguente:

Leurs Majestés le Roi d’Italie, – l’Empereur d’Autriche, Roi de Bohème, etc., et Roi Apostolique de Hongrie, – et l’Empereur d’Allemagne, Roi de Prusse,

animées du désir d’augmenter les garanties de la paix générale, de fortifier le principe monarchique et d’assurer par cela-même le maintien intact de l’ordre social et politique dans Leurs États respectifs, sont tombées d’accord de conclure un Traité qui, par sa nature essentiellement conservatrice et défensive, ne poursuit que le but de Les prémunir contre les dangers qui pourraient menacer la sécurité de Leurs États et le repos de l’Europe.

A cet effet Leurs Majestés ont nommé, savoir:

Sa Majesté le Roi d’Italie le Comte Charles Félix Nicolis de Robilant, Lieutenant Général, Son Ambassadeur Extraordinaire et Plénipotentiaire près Sa Majesté Impériale et Royale Apostolique,

Sa Majesté l’Empereur d’Autriche, Roi de Bohème, etc., et Roi Apostolique de Hongrie le Comte Gustave Kálnoky, Général, Son Ministre de la Maison impériale et des affaires étrangères,

Sa Majesté l’Empereur d’Allemagne, Roi de Prusse le Prince Henri VII de Reuss, Aide-de-Camp Général, Son Ambassadeur Extraordinaire et Plénipotentiaire près Sa Majesté Impériale et Royale Apostolique;

Lesquels, munis de pleins pouvoirs qui ont été trouvés en bonne et due forme, sont convenus des articles suivants:

Article I.

Les Hautes Parties Contractantes se promettent mutullement paix et amitié, et n’entreront dans aucune alliance ou engagement dirigé contre l’un de Leurs États. Elles s’engagent à procéder à un échange d’idées sur les questions politiques et économiques d’une nature générale qui pourraient se présenter, et se promettent en outre Leur appui mutuel dans la limite de Leurs propres intérêts.

Article II.

Dans le cas oú l’Italie, sans provocation directe de sa part, serait attaquée par la France pour quelque motif que ce soit, les deux autres Parties Contractantes seront tenues à prêter à la Partie attaquée secours et assistance avec toutes Leurs forces. Cette même obligation incombera à l’Italie dans le cas d’une agression non directement provoquée de la France contre l’Allemagne.

Article III.

Si une ou deux des Hautes Parties Contractantes, sans provocation directe de Leur part, venaient à être attaquées et à se trouver engagées dans une guerre avec deux ou plusieurs Grandes Puissances non-signataires du pésent Traité, le «casus foederis» se présentera simultanément pour toutes les Hautes Parties Contractantes.

Article IV.

Dans le cas où une Grande Puissance non-signataire du présent Traité menacerait la sécurité des Ètats de l’une des Hautes Parties Contractantes et la Partie menacée se verrait par là forcée de lui faire la guerre, les deux autres s’obligent à observer à l’ègard de Leur Allié une neutralité bienveillante. Chacune se réserve dans ce cas la faculté de prendre part à guerre, si Elle le jugeait à-propos, pour faire cause commune avec Son Alliè.

Article V.

Si la paix de l’une des Hautes Parties Contractantes venait à être menacée dans les circonstances prévues par les articles précédents, les Hautes Parties Contractantes se concerteront en temps utile sur les mesures militaires à prendre en vue d’une coopération éventuelle. Elles s’engagent dés-à-présent, dans tous les cas de participation commune à une guerre, à ne conclure ni armistice, ni paix, ni traité que d’un commun accord entr’Elles.

Article VI.

Les Hautes Parties Contractantes se promettent mutuellement le secret sur le contenu et sur l’existence du présent Traité.

Article VII.

Le présent Traité restera en vigueur durant l’espace de cinq ans à partir du jour de l’échange des ratifications.

Articles VIII.

Les ratifications du présent Traité seront échangées à Vienne dans un délai de trois semaines ou plus tôt si faire se peut. En foi de quoi les Plénipotentiaires respectifs ont signé le présent Traité et y ont apposé le sceau de leurs armes.

Fait à Vienne, le vingtième jour du mois de Mai de l’an milhuit cent quatre-vingt deux.

Signés (L.S.) C. Robilant (L.S.) Kálnoky (L.S.) H. VII Pr. Reuss.

Noi, avendo veduto ed esaminato il qui sopra scritto Trattato, ed approvando tutte le condizioni che ci furono stipulate, lo abbiamo accettato e ratificato, come per le Presenti lo accettiamo e ratifichiamo, promettendo di osservarlo e di farlo inviolabilmente osservare – In fede di che, Noi abbiamo firmato di Nostra Mano le presenti Lettere di ratificazione e ci abbiamo fatto appone il Nostro Reale Sigillo. – Date a Roma, addi ventidue del mese di maggio, l’anno del Signore milleottocentoottantadue, e del Nostro

Regno il quinto. –

Umberto, m.p.

Il Ministro Segretario di Stato per gli affari esteri

Mancini

 

Übersetzung

Umberto I

Durch die Gnade Gottes und den Willen der Nation

König von Italien

 

Allen, die das Gegenwärtige sehen werden, zum Gruße:

 

Ein geheimer Freundschafts- und Bündnisvertrag, der zwischen Italien, ÖsterreichUngarn und Deutschland geschlossen und von den entsprechenden Bevollmächtigten in Wien am 20. Mai 1882 unterschrieben wurde, folgenden Inhalts:

Ihre Majestäten, der König von Italien, der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, und der Kaiser von Deutschland, König von Preußen,

von dem Wunsche beseelt, die Sicherheit des allgemeinen Friedens zu vermehren, das monarchische Prinzip zu befestigen und dadurch die unversehrte Aufrechterhaltung der sozialen und politischen Ordnung in ihren Staaten zu sichern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, der durch seine in seiner Wesensart konservative und defensive Grundrichtung nur das Ziel verfolgt, sie gegen die Gefahren zu sichern, die die Sicherheit ihrer Staaten und die Ruhe Europas bedrohen könnten.

Zu diesem Zwecke haben Ihre Majestäten ernannt:

Seine Majestät der Kaiser von Deutschland und König von Preußen den Prinzen Heinrich VII. Reuß, Generaladjutant, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter bei seiner kaiserlichen und königlichen apostolischen Majestät,

Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn den General, Grafen Gustav Kálnoky, seinen Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Majestät der König von Italien den Generalleutnant, Grafen Carl Felix Nicolis de Robilant, seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner kaiserlichen und königlichen apostolischen Majestät.

Diese, mit Vollmachten versehen, die für gut und richtig befunden worden sind, haben folgende Artikel vereinbart:

Artikel I

Die hohen vertragschließenden Parteien versprechen sich wechselseitig Frieden und Freundschaft und werden kein Bündnis und keine Verpflichtung eingehen, die sich gegen einen ihrer Staaten richtet. Sie verpflichten sich, in einen Gedankenaustausch über die politischen und wirtschaftlichen Fragen allgemeiner Art, die sich darbieten könnten, einzutreten und versprechen sich außerdem ihre wechselseitige Unterstützung nach Maßgabe ihrer eigenen Interessen.

Artikel II

In dem Falle, wo Italien ohne unmittelbare Herausforderung seinerseits aus irgendeinem Grunde von Frankreich angegriffen werden sollte, sollen die beiden anderen vertrag-schließenden Parteien gehalten sein, der angegriffenen Partei mit allen ihren Kräften Hilfe und Beistand zu leisten. Diese gleiche Verpflichtung soll Italien im Falle eines nicht unmittelbar herausgeforderten Angriffes Frankreichs gegen Deutschland obliegen.

Artikel III

Wenn eine oder zwei der hohen vertragschließenden Parteien ohne unmittelbare Herausforderung ihrerseits angegriffen werden sollten und sich in einem Krieg mit zwei oder mehreren Großmächten verwickelt sehen sollten, die den gegenwärtigen Vertrag nicht unterzeichnet haben, so soll der „casus foederis“ gleichzeitig für alle hohen vertragschließenden Parteien eintreten.

Artikel IV

In dem Falle, wo eine Großmacht, die den gegenwärtigen Vertrag nicht unterzeichnet hat, die Sicherheit der Staaten einer der hohen vertragschließenden Parteien bedrohen sollte, und die bedrohte Partei sich dadurch gezwungen sehen sollte, ihr den Krieg zu machen, verpflichten sich die beiden anderen, ihrem Verbündeten gegenüber eine wohlwollende Neutralität zu beobachten. Eine jede behält sich in diesem Falle das Recht vor, an dem Kriege teilzunehmen, falls sie es für angezeigt hält, mit ihrem Verbündeten gemeinsame Sache zu machen.

Artikel V

Wenn der Frieden einer der hohen vertragschließenden Parteien unter den Umständen bedroht werden sollte, die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehen sind, so werden die hohen vertragschließenden Parteien rechtzeitig über die militärischen Maßnahmen verständigt, die im Hinblick auf ein etwaiges Zusammenwirken zu treffen wären. Sie verpflichten sich, von nun an in allen Fällen einer gemeinsamen Beteiligung an einem Kriege nur auf Grund einer gemeinsamen gegenseitigen Übereinkunft Waffenstillstand, Frieden oder einen Vertrag zu schließen.

Artikel VI

Die hohen vertragschließenden Parteien versprechen sich wechselseitig, den Inhalt und das Vorhandensein des gegenwärtigen Vertrages geheimzuhalten.

Artikel VII

Der gegenwärtige Vertrag soll vom Tage des Austausches der Ratifikationen ab fünf Jahre in Kraft bleiben.

Artikel VIII

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in Wien im Zeitraume von drei Wochen oder früher, wenn es möglich ist, ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die wechselseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihr Wappensiegel hinzugesetzt.

Geschehen zu Wien, am 20. Mai 1882.

(Siegel) C. Robilant (Siegel) Kálnoky (Siegel) H. VII. Pr. Reuß

Nachdem wir den oben zitierten Vertrag gesehen und geprüft und alle Bedingungen, die darin vereinbart wurden, gebilligt haben, haben wir ihn angenommen und ratifiziert, wie wir ihn durch die Anwesenden annehmen und ratifizieren, indem wir versprechen ihn zu beachten und unantastbar beachten zu lassen. Zu Urkund dessen haben wir mit eigener Hand die vorliegenden Ratifikationsbriefe unterfertigt und Unser Königliches Siegel daraufsetzten lassen. Gegeben in Rom, am 22. Mai im Jahr des Herrn 1882, im fünften Jahr unseres

Königtums Umberto, e.h.

 

Der Staatssekretär (= Minister) für auswärtige Angelegenheiten

Mancini


Transkription: Aktennotiz Reichskanzlers Otto von Bismarck (Dok. 2)

A 289 ? pr. 23 Mai 1882

Friedrichsruh 22. Mai 1882

W A 2869

 

In der Anlage remittiere ich die beiden italienischen Aktenstücke, mit denen ich einverstanden bin und bitte die weiter erforderlichen Urkunden herstellen und mir vorlegen zu lassen. Ich kann dabei nicht umhin, die Bemerkung zu den Akten zu bringen, daß die diesseitige Diplomatie für die Redaktion der Aktenstücke nach Form und Inhalt keine Verantwortung trägt. Es kam für uns lediglich darauf an, dem uns verbündeten Österreich für den Kriegsfall die Sorge der Deckung seiner italienischen Grenze nach Möglichkeit abzunehmen. Jede Redaktion, welche dieses Ziel deckte, konnte das genügen und ich habe mich gehütet, die zu überwindenden Schwierigkeiten durch schärfere Ansprüche an die Präzision der Fassung zu vermehren.

Bismarck


Transkription: Vertrauliches Schreiben (Dok. 3)

       Berlin, 28. Februar 1882

 Auswärtiges Amt Nr. 139

 Berlin, den 28. Februar 1882

 Streng vertraulich mitgetheilt

 Durchlaucht Prinzen Reuss am 3. März

 

(Adresse am unteren Blattrand:)

 

Seiner Durchlaucht

dem Kaiserlichen Botschafter Prinzen Reuss, Wien

 

In Beantwortung des gefälligen Berichtes vom 21. d(iesen) M(onats) Nr. 83 ersuche ich E(ure) Durchlaucht ganz ergebenst, dem G(ra)fen Kálnoky den Dank des Herrn Reichskanzlers für die Ihnen gemachte Mittheilung aussprechen zu wollen.

Was eine Garantie für Rom betrifft auf welche die italienische Regierung hinaus zu wollen scheint, so ist Eu(rer) Durchlaucht die diesseitige Auffassung aus dem Erlaß vom 31. Dezember v(origen) J(ahre)s bekannt. Nach der Auseinandersetzung, welche der Graf Kálnoky dem Grafen Robilant (Carlo Nicolis Conte di Robilant, italienischer Botschafter in Wien) über Territorialgarantien überhaupt gegeben hat, wird man vielleicht diesen Gedanken nicht weiter verfolgen, sondern sich überzeugen, daß der Versuch, ihn zum concreten Ausdruck zu bringen, einem stärkeren Wider- /

streben und schließlich einer Ablehnung begegnen würde. Sollten die Italiener aber doch ihre Wünsche in dieser Beziehung zu verstehen geben wollen, so würde der Herr Reichskanzler es für das Beste halten, auch ferner und so lange wie möglich de faire la sourde oreille (= sich taub zu stellen) in allem, was den Pabst berührt. Auf der anderen Seite bezweifelt der Fürst Bismarck, ob sich der Minister Mancini in der ihm nahe gelegten Formulirung eines Vorschlags auf einen Neutralitätsvertrag beschränken wird. Er glaubt, daß ein solcher dem Bedürfniß der italienischen Regierung nicht genügen würde, und er hat die Ansicht, daß es auch im Interesse der deutschen Mächte liege, italienische Hoffungen auf weiteres /

Entgegenkommen nicht zu entmuthigen. Was die Italiener durch den Anschluß an unsere Friedenspolitik auf dem Gebiete der eigentlich auswärtigen, von den Beziehungen zu dem Papste absehenden Politik, hauptsächlich zu erreichen suchen, ist doch die Verminderung der Gefahr, die ihnen von Frankreich kommen kann. Ein Neutralitätsvertrag würde ihnen nur die Gewißheit verschaffen, daß sie eintretenden Falls ihren Strauß mit Frankreich allein auszufechten hätten; und darin würden sie umsoweniger eine Beruhigung finden, als sie sich ohnehin Österreich und Deutschland nicht leicht auf Seiten Frankreichs denken werden. Behalten sie aber völlig freie Hand, so bleiben sie der Versuchung ausgesetzt, in eine active Bündnisgenossenschaft mit Frankreich zu treten /

und sich dort für den Preis der Garantierung Rom’s anzubieten. Um dem vorzubeugen, um die italienische Politik in der gegenwärtigen Richtung festzuhalten und um das italienische Königthum vor den Gefahren zu behüten, die ihm aus einer vertragsmäßigen Verbindung und aus wechselseitigen Leistungen der radicalen Elemente Frankreichs und Italiens erwachsen müßten, dürfte doch zu erwägen sein, ob die deutschen Mächte nicht gut thun würden, Italien ihren Beistand gegen einen unprovocirten Angriff von Seiten Frankreichs in Aussicht zu stellen. Die Rücksicht auf das Selbstgefühl der Italiener sowol als unser eigenes Interesse würde es mit sich bringen, daß das in der Form der Gegenseitigkeit geschähe, daß Italien uns ebenso seinen Beistand gegen einen Angriff Frankreichs /

zuzusagen hätte. Bei der militärischen Schwäche Italiens, bei seiner beschränkten Fähigkeit außerhalb der Grenzen zu agiren, sind freilich die Machtverhältnisse und die von beiden Seiten zu erwartenden Leistungen sehr ungleich; immerhin aber würde es ein nicht zu unterschätzender Vortheil sein, daß im Falle eines von Frankreich im Bunde mit Russland unternommenen Krieges Italien, wenn auch nur nominell und ohne erhebliche Leistung, auf unserer Seite stände. Es würden dadurch unsere anderen Falls in und an den Alpen aufzustellenden Truppen frei werden. Der Herr Reichskanzler würde also dazu rathen, die akademische Besprechung und, wenn sich aus ihr Verhandlungen entwickeln sollten, auch diese in der bezeichneten Richtung zu leiten d.h. auf eine Zusage gegenseitigen /

Beistandes gegen einen unprovocirten Angriff von Seiten Frankreichs, gleichviel woher der Grund oder Vorwand dazu genommen sein möge. Daß der Graf Robilant es als einen Wunsch des Fürsten Bismarck bezeichnet, dem eventuellen Übereinkommen nicht eine zu allgemeine Natur und nicht eine zu lange Dauer zu geben, muß auf einem Mißverständnisse beruhen, oder ein Vorgeben sein. Am Schluße des Erlasses vom 31. Dezember v(origen) J(ahre)s ist zwar der Gedanke ausgesprochen, die Übernahme österr(eichisch) deutscher Verpflichtungen von der Dauer unserer heutigen Beziehungen zu Russland abhängig zu machen; in der einzigen Unterredung aber, welche der Herr Reichskanzler mit dem Grafen Launay (Edoardo De Launay, italienischer Botschafter in Berlin) über diesen Gegenstand gehabt hat, hat er keinen /

der bezeichneten Wünsche zu erkennen gegeben, wie die Euer Durchlaucht durch den Erlaß vom 5. d(iesen) M(onats) Nr. 77 mitgetheilte Aufzeichnung beweist. Auch ersucht Seine Durchlaucht Euere Durchlaucht an dem angeführten Satze des Erlasses vom 31. Dezember nicht unbedingt festhalten zu wollen, weil das, was seit dem Datum desselben vorgegangen ist, trotz des unverminderten Vertrauens in die Gesinnungen Seiner Majestät des Kaisers Alexander, leider auf Zweifel darüber führen muß, wie das Ringen der in Rußland einander bekämpfenden Kräfte ablaufen wird. Euere Durchlaucht wollen sich gefälligst nach Anleitung dieses Erlasses gegen den Grafen Kálnoky aussprechen.

 

Im Auftrage

Busch, m(anu) p(ropria) (d.h.: eigenhändig)