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Restitution

Um die mit dem Ausbruch der Reformation einsetzenden Spannungen zwischen Katholiken und Protestanten zu lösen, schloss man 1555 den Augsburger Religionsfrieden. Ein Meilenstein auf dem Weg zur friedlichen Koexistenz der Konfessionen, der jedoch zahlreiche strittige Passagen enthielt. Als die konfessionellen Konflikte sich im späten 16. Jahrhundert weiter verschärften, verabschiedete der katholische Kaiser Ferdinand II. schließlich das Restitutionsedikt.

Als Ergänzung zu Ihrem Dokumentenmagazin möchten wir Ihnen an dieser Stelle spannende und ergänzende Hintergrundinformationen zum Restitutionsedikt von 1629 liefern.

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Inhalt

1. Zusätzliche Infos zu Ihren Dokumenten

  • Transkription: Das Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II. vom 6. März 1629 (Dok. 5)
  • Transkription: Kaiserlicher Passbrief für den Franziskanerorden zum Wiederaufbau restituierter Klöster vom 7. Mai 1629 (Dok. 2)

 


 

1. Zusätzliche Dokumente zum Thema

Transkription

Das Restitutionsedikt Kaiser Ferdinands II. vom 6. März 1629

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Transkription

Kaiserlicher Passbrief für den Franziskanerorden zum Wiederaufbau restituierter Klöster vom 7. Mai 1629 (Konzept)

Wir1 Ferdinandt der Ander2 etcetera3 Empieten n. allen unnd Jeden Churfürsten, Fürsten, Geist- und Weltlichen, auch sonst allen andern Unnsern und deß Reichs, darzu Unnserer ErbKönigreiche4, Fürstenthumb unnd Lande Unterthanen und getreuen, so dann allen und5 Jeden Mautt-nern, Zöllnern, Aufschlägern, Gegenschreibern, bschauern und derselben Ambtsverwaltern, waß Würdenstandts oder wesens die seint, denen dieser unnser Kayserlicher Paßbrieff6 oder glaubwürdige Abschrifft davon, der wir nicht weniger als dem original selbst volkommen glau-ben zugestelt haben wöllen, fürkombt und damit ersuecht Werden, Unnser freundtschafft, ge-nadt unnd alles guetes und geben Ewer Liebden Andächtigen und Euch hirmit freundlich und gnediglich zuvernemmen, daß Unnß die Ersamen Unnsere liebe Andachtige n. und n. die fratres minores regularis observantiae in den Ober- und Nider-Rheinischen Provincien durch Ihren Abgeordneten Frater Lambertum von der Weyer7 gehorsambist zuerkhennen geben, waßmassen Sy die Jennige Clöster und Gottsheuser, so Ihren Orden gestifftet, aber verschienene Zeiten entzogen, prophanirt und Jezo wider restituirt und eingeantworthet werden, nicht allein wider zuerheben8 und zu reparirn9, sondern auch daselbsten den schuldigen Gottsdienst wider anzu-richten und zu administrirn, auch zu dem endte so wol gewise Ordenß-Pershonen darin einzu-sezen, alß auch zu wider auferbauung solcher devastirter10 Clöster allerhandt nottürfftige mate-rialia11 zuehanden zubringen und sich dißfals etlicher fürnember im Reich gelegener Ströme, alß deß Rheinß12, Maynß, mosel, Ader, Elb, Neckher unnd ander Wäßer zugebrauchen vorhabenß wären, mit angeheffter underthenigster Pitt, Wie Innen zu den endt unnsern Kayserlichen Paß-brieff und requisitoriales13 damit Inen dergleichen materialia nicht allein mauth und zohlfrey14 durchpassiret, sondern Inen auch zu nottürfftiger alimentation ein Christlich beysteur ertheilt werden möge, gehorsambist angelanget und gebeten. Wann wir dan disem der Fratrum minorum gehorsambisten ansuchen gnedigst deferirt und Inen diesen Unnsern Kayserlichen Paß-Prieff zuetheilen verwilliget, hierumben so gesünen und ersuchen wir Ewer Liebden Andächtigen und Euch hirmit freundtlich und gnediglich, den andern und Unnnsern aber15 ernstlich bestehendt16, Sy wöllen erwente Fratres Minores und insonderheit die, [welche] zu solchem werkh gebraucht und in obbesagte Inen wider eingeraumbte Clöster deputirt werden, nit allein durch unnsere und Ewer Liebden Andächtigen und Eure Erb-Königreich, Fürstenthumb und Landten, Statt, Märkht und Fleckhen frey, sicher und unaufgehalten zu Waßer und Landt durchkomen und zwar auch obangeregte zu erbauung Ihrer Clöster nothwendige erhandlete materialia ganz mauth- und Zohlfrey, zumahln ohne daß vermög rechtlicher verordnung versehen, daß derglei-chen Geistliche und zu Geistlichen Stifftungen angesehene sachen17 von dergleichen oneribus befreyet sein sollen, passirn und repassirn lassen, sondern Inen auch sowol zu Ihrer nahrung und alimentation alß18 erkauff und erhandlung dergleichen19 materialien20 ein Christliches beysteur-hilff und assistenz guetwillig erweisen, auch solches von den Jenigen zugeschehen verordnen.Hieran thun Ewer Liebden Andächtigen und Ihr21 ein Gottseeliges Christliches werkh, Unnß aber angemeß gefallen, die andern und Unnsere22 aber erstatten hirin unsern gnedigsten, vesten ernstlich willen und meinung.

Wien, den 7. Maii 1629.

 

  • 1) Links davon der Betreff: „Paßprieff für Invermelte Fratres Franciscanos“, darunter die Datumsangabe „7. Maii 1629“.
  • 2) Der Andere im Sinne von: der Zweite.
  • 3) An dieser Stelle folgt in der Reinschrift die komplette kaiserliche Titulatur.
  • 4) „Erb“ nachträglich über der Zeile eingefügt.
  • 5) Es folgt gestrichen: „Erblichen“Links davon ein Expeditionsvermerk: „Pyrbaumer manu propria“. Georg Pyrbaumer war von 1625 bis 1630 Schreiber in der Reichskanzlei.
  • 6) Das Folgende bis einschließlich „wöllen“ nachträglich links des Textblocks eingefügt.
  • 7) Lambert Weyer (gest. 1667 in Hammelburg) stammte aus dem Adelsgeschlecht von Weyer und war später Provinzial der Franziskanerprovinz Thüringen.
  • 8) Korrigiert aus: „zuerhallen“.
  • 9) Korrigiert aus: „repunirn“.
  • 10) Korrigiert aus: „dewastirter“.
  • 11) Korrigiert aus: „mattialia“.
  • 12) Es folgt gestrichen: „gelegener“.
  • 13) Korrigiert aus einer unleserlichen Verschreibung.
  • 14) Es folgt gestrichen: „dupuh“.
  • 15) Dies nachträglich über der Zeile eingefügt.
  • 16) Muss heißen: „befehlendt“.
  • 17) Unsichere Lesung.
  • 18) Es folgt gestrichen: „derselben“.
  • 19) Dieses Wort nachträglich mit Weiser links des Textblocks eingefügt.
  • 20) Korrigiert aus: „matorialien“.
  • 21) Dieses Wort nachträglich über der Zeile eingefügt.
  • 22) Es folgt gestrichen: „auch“.