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Das im Jahr 1414 einberufene Konzil von Konstanz sollte neben der Beseitigung des Kirchenschismas dringend notwendige Reformen der innerkirchlichen Verhältnisse in die Wege leiten. Dazu gehörte auch die Regelung der päpstlichen Einflussnahme auf die Besetzung der kirchlichen Ämter und Pfründen in Deutschland. Zu diesem Zweck schloss Papst Martin V. im Jahre 1418 mit der deutschen Konzilsnation ein Konkordat ab, das u. a. bei den höheren Pfründen die päpstliche Bestätigungspflicht einführte.

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Inhalt

Übersetzung: Das Wiener Konkordat vom 17. Februar 1448 (Dok. 2)

ÜBERSETZUNG DOKUMENT 2
Das Wiener Konkordat vom 17. Februar 1448
Österreichisches Staatsarchiv, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Wien,
Signatur AUR 1448 II 17


Auszug aus dem Konkordat: Im Namen des Herrn. Amen. Im Jahre nach
desselben Herrn Geburt 1448, am 17. Tag des Monats Februar, wurden
zwischen dem Heiligen Vater in Christus, unserem Herrn, Herrn Nikolaus V.,
durch Gottes Vorsehung Papst, und dem Apostolischen Stuhl sowie der
Deutschen Nation namens unseres hochheiligen Herrn und des genannten
Stuhles, durch den in Christus hochwürdigen Vater und Herrn, Herrn
Johannes, Kardinallegaten der hochheiligen
Römischen Kirche, von dieser
Seite mit aller Vollmacht ausgestattet zur Deutschen Nation entsandt, sowie
für die genannte Deutsche Nation durch unseren hochberühmten Fürsten
und Herrn, Herrn Friedrich, Römischer König, allzeit Mehrer des Reiches
usw., mit ausdrücklicher Zustimmung der meisten Kurfürsten des Heiligen
Römischen Reiches sowie sonstigen geistlichen und weltlichen Fürsten
dieser Nation, die folgenden Abmachungen geschlossen, beschworen und
angenommen.
Unser hochheiliger Herr Papst Nikolaus V. wird bezüglich der Zuteilung von
Kirchen und sonstigen Pfründen die Reservation des geschriebenen Rechts
und die Konstitutionen >Execrabilis< und >Ad regimen< unter nachfolgender
Maßgabe anwenden […]


(Punkt 5) An dem übrigen aber, was durch den Herrn Papst Eugen IV. seligen
Angedenkens für die genannte Nation bis zur Zeit eines allgemeinen Konzils
gestattet, gewährt, eingeräumt und verordnet sowie durch den erwähnten
hochheiligen Herrn, unseren Papst Nikolaus, bestätigt wurde, ist, soweit es
nicht gegenwärtigem Konkordat widerspricht, hierbei nichts geändert worden.


(Punkt 6) Auch wollte der genannte Herr Legat, dass jeweils die genannten
Metropoliten genannter Nation auf Ersuchen vom gegenwärtigen Konkordat,
soweit es ihnen nötig scheint, mit ihren Siegeln Transsumpte gewähren dürfen
und dass diesen Transsumpten vor Gericht und außerhalb genau so wie diesem
Original in allem volles Vertrauen entgegengebracht werden solle. Was die
Tatsache anlangt, dass in diesen Schriftstücken wegen der passenden
Bezeichnung eine besondere Nation Alemannia genannt wird, darf dies
nicht verstanden werden, als ob sie von der Germanischen Nation irgendwie
getrennt oder abgesondert sei.
Zur Treue, zur Rechtskraft und zu Urkund alles Vorgenannten haben Wir,
Friedrich, Römischer König, und Wir, Johannes, Kardinallegat dafür, gegenwärtige
Urkunde mit unseren anhängenden Siegeln versehen lassen.


Auf Befehl des Königs im Rat


(Übersetzung: Weinrich, Lorenz: Quellen zur Verfassungsgeschichte des
Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250–1500), Darmstadt 1983,
S. 499, 507.)