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Der Ausgburger Religionsfriede

Die Stadt Augsburg war im 16. Jahrhundert Schauplatz vieler Reichsversammlungen, auf denen wichtige politische Entscheidungen getroffen wurden. Dazu gehörte auch der Augsburger Religionsfriede, den der deutsche König Ferdinand I. offiziell mit dem Reichsabschied vom 25. September 1555 besiegelte. 

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Inhalt

1. Zusatzinfos zu Ihren Dokumenten

  • Transkription: Instruktion des Rats der Stadt Mühlhausen/ Thüringen für den Gesandten Lucas Ott zum Reichstag in Augsburg, 1555 (Dokument 2)
  • Transkription: Schreiben des Nördlinger Rats an seinen delegierten Bürgermeister Reuter in Augsburg während des Reichstags 1555. 7. April 1555 (Dokument 3)


2. Weiteres Dokument zum Thema

  • Titelblatt des Drucks des Augsburger Reichs- und Religionsfriedens

 

1. Zusatzinfos zu Ihren Dokumenten

Instruktion des Rats der Stadt Mühlhausen/Thüringen für den Gesandten Lucas Ott zum Reichstag in Augsburg, 1555


Transkription zu Dokument 2

Interpunktion normalisiert. Stadtarchiv Augsburg, Literaliensammlung, 1555, Nr. 7, fol. 79 – 80’, 87’ – 88.

Innstructionn vnnserm des Raths der Stadt Mulhausenn jnn Duringenn (Thüringen), Sÿndico vnnd Ober Stadtschreibëern Magistro [artium] Luca[s] Ottenn, vff jetzt vorsthehendem Reichstagk Jegenn Augspurgk, an den Erbarnn Freÿ vnnd Reichstedt pothschafften vnnd gesanthen doselbest. Solchs forder an alle andere gemeÿnne Stende des Hailligen reichs gelanngenn zue
lassen mitgeben etc.

Erstlich sol der gesanthe Irenn liebden, vnsere freundliche willige dinste vnnd alleß guths ansagenn, vnnd dann fernner Iren liebdenn anzeigen, dieweil die Romische Kaiserliche Maie[s]tt[ate]n vnnser aller gnedigister herr vnnß vff diesenn Reichstagk gleich andern deß Heilligenn Reichs Stenden gnedigst beschribenn, den wir auch auß vntherthenigster schuldiger gehorsamb nicht habenn vnnbesuchtt lassenn konnen.

Vnnd aber vnder andern solches gemeinen ausschreiben nothwendigenn puncten vnnd artigkelnn dis nit der geringste, dass man vf mittel vnd wege wolle bedacht sein, helfenn handelnn, nachschlagen vnd schliessenn, dormit die gefahrliche vorderbliche vnruhe, emporung, vhede vnnd krigsubunge, so jezo allenthalbenn jm Reich Teutzscher Nation empor schwebet, vnnd derselbenn kein maß noch vfhorens ist, mit eussertem fleis vnnd ernst vnthergedrug vnnd gedempfft muge werdenn.

Dem dan zuuolge vff jnnerhalb gehaltenen gemeÿnem Kreistagk zue Wormbs jm vorgangenenn Augusto deß jungst vorschinnen [15]54 ten Jars die Churfurstlichenn Reÿnnischenn Kreisstende vnd andere mundirten Stende sich einer vffrichtigenn vorgleichunge zue wurgklicher handthabunge des landtfridens, so fern die durch alle andere des heilligenn Reichs Stende approbirt vnnd bewilliget kont werdenn, voreÿniget haben.

So vnther anderm vff die wege bedacht vnd benachschlageth wordenn, dass man sich bei allen des Heilligenn Raichs Stendenn einer gemeÿnnen contributionn oder gelt steuer vorglichen hette etc.

Hirauff auch der Nidersechsische Kreis zwene vntherschidtliche Kreistage, eÿnnenn zue Halberstadt, vnnd dann nach gemeinem gehaltenen Kreistagk zur Frangkforth den andernn zue Magdeburgk, gehaltenn vnnd von disenn vnd dergleichen deß Heilligenn Reichs nothwendigenn sachenn auch gehandeltt vnnd gerathschlagett.

So hettenn wir diesem allenn nach jezt berurte beide Kreistage deß Nidersechsischenn Kreÿses vff desselbenn beschribenn dorch vnnsere gesanthenn mit habender Instruction besuchenn, vnnd denn Ahnwesenndenn Stend[e]n oder dero gesanthen ob dem punct der vorhabenden Contributionn mit erjnnerunge zue gemuth fuhrenn lassen, Welcher gestalt wir zu etzlichen hie beuornn aufgeschribennen vnnd zum theil gehaltenen Raichs- Kreis- vnd Stedtagen, do man vonn dergleichenn des Reichs Steuer gehandelt oder handelnn wollenn, vnnser groß vnuormogenn, vnnd dass wir vor andernn Stenden zur vnngleicheit angelegt, hetten darthun. Auch sopalt vmb zimbliche billiche ringerung ansuchenn lassenn mit fernner vormeldunge. Obwol wir ethwann auff solche vnnsere eingebrachte beschwerung dorch der Kreisvorordente Moderatores Anno etc. [15]45 zu Wormbs vff erfolgte Inquisition an dem altenn anschlagk des Rohmzugks, so vnnß zue vnnsernn theil, 78 zue fus getragenn, vff 38 vorringert wordten, also dass wir hinforan nit mehr dann 40 zu fus halten soltenn. Wir auch solchs zue dangk angenomenn vnnd bewilliget, vnd vnß der volge vortrostett
[...].

Dinstlich vnnd freundtlich bittennde die Ahnwesenndenn gesanthenn pothschafftenn der Erbarenn freÿ- vnnd Reichsstedte, vnsere besonndere liebe vnnd gute freunde, Wollen solche vnnsere eingebrachte Grauamina [Gravamina] sampt angehengktenn bittenn vnd erbietenn gonstigklichen erwegenn. Auch diesen vnsern bericht [...] vorbitten vnd vortreten, dormit wir vnnser beschlislichen petition nachmals gewehrett, vnd vnnß solcher moderation vnd ringerunng jm Wergk zugetrosten habenn, Weß wir auch villeicht vber andere Stende anergenzung des reichs vorraths [...] vnnd nemblich beinahe jn den 2000 guldenn zuuorauß erlegt, sampt dem was Anno [15]52 des Reichs Krigsrethe auch vff die sieben tausent gulden von vnß vfgenomen, dass vnnß solch dargestregkt geldt von des reichs vorrath (wie wir vortrostet) jn erwegunge vnnser grossenn erlidtenen scheden, vnthergangk vnd vorderbnus widerumb forderlichen erstattet, oder aber an andernn des reichs ahnlagen, vnnd nemblichen etzlicher zil vnderhaltung vnnd baugeldes, so zue vnnser geborungen zum theil noch hinderstelligk mit billicher vorgleichung moge, abgekorztt werdenn
[...].

Zue vrkundt vnnd mehren sichherheit haben wir der Rath Stadt Mulhausen jnn Duringenn diese Instruction mit vnser Stadt [Siegel] ferner bekrefftigenn lassen. Gebenn dinstags nach Reminiscere den 1555. ten Jahre.

(Transkription: Wolfgang Wüst)


 

Schreiben des Nördlinger Rats an seinen delegierten Bürgermeister Reuter in Augsburg während des Reichstags 1555. 7. April 1555


Transkription zu Dokument 3

Interpunktion normalisiert. Stadtarchiv Nördlingen, Missivbuch von 1555 („Nordlingisch Missiffbüch anno 1555“), fol. 21 und 21’.

An Burgermaister [lic. jur. Hans] Reuter zu Augspurg

Vnnser freundtlich willig diennst zuuor. Ersammer weiser besonder lieber Burgermaister, E[wr] W[eisheit] schreiben, am freittag Nach Judica außgangen, haben wir empfangen vnnd desselben Inhalt nach lengß vernommen. Vnnd geben allso E. W. darauff zuuernemmen, daß E. W. zu Ersparung ainichs Oncosten nit abraisenn dörfenn, Sonder Mächten auß allerlaj bedencken, Souer eß E. W. nit Zuwider were, ganntz wol leiden, daß E. W. noch Ain zeittlang also verharren theten vnnd zusehen, was sich weitter jn den sachenn vnd handlungen zutragenn wölt. Daran E.W. vnß auch angenem gefallen ertzaigten.

Im fall aber E. W. ainß andern gesinnt vnd gedechten, das solche zeitt vnß vnd gemainer Statt nichts versaumbt würde, so wöllen wir E. W. hierzu nichts abgeschlagen, sonder thun vnd lassens zu E. W. wolgefallen gestellt habenn. Vnnd E. W. hiemit beuelch gebenn, da sie also abraisen wöllten den herrn gesanten der Statt Nurmberg (Nürnberg) von vnseret wegen den gwallt zuubergeben, E. W. biß zu Jrer widerankhunfft zuuertretten.

Mit beuelch, so sich der zeit waß wichtigß zutrüge, das sie vnß ain sollichs tags vnd Nachts vff vnsern Costenn berichten wöllen. Vberschickenn auch E. W. hiemit das pferd, damit E. W. Jedertzeitt auch, so sich ain geheling (gähling, plötzlich) vffbruch zutruege, damit gefast seienn.

Das haben E. W. wir vff Jr begern nit verhallten wöllen, derselbenn angenemß gefallen zuertzaigen genaigt. Datum 7 apprilis anno etc. [15]55, Burgermaister vnnd Rath zu Nördlingenn.

(Transkription: Wolfgang Wüst)


 

2. Weiteres Dokument zum Thema

Titelblatt des Drucks des Augsburger Reichs- und Religionsfriedens

Titelblatt des Drucks des Augsburger Reichs- und Religionsfriedens